Sachkundenachweis
Warum ein Sachkundenachweis wichtig ist
Als verantwortungsbewusster Hundehalter in Nordrhein-Westfalen (NRW) ist es wichtig, einen Sachkundenachweis zu erlangen. Dieser Nachweis bestätigt, dass du über das notwendige Wissen und die Fähigkeiten verfügst, um deinen Hund sicher und kontrolliert zu führen. NRW hat spezifische Gesetze und Vorschriften, um die Sicherheit von Mensch und Tier zu gewährleisten.
Pflichten und Gesetze
Ein gehorsamer und glücklicher Hund
In NRW unterliegen Hundehalter verschiedenen Pflichten und Gesetzen. Der Sachkundenachweis ist eine der grundlegenden Anforderungen und beinhaltet typischerweise Themen wie Hundeverhalten, artgerechte Haltung, Grundkommandos und Aspekte des Tierschutzes.
Gemäß den Gesetzen in NRW ist der Sachkundenachweis oft Voraussetzung für die Anschaffung bestimmter Hunderassen. Dieser Nachweis trägt dazu bei, potenzielle Risiken zu minimieren und die Sicherheit in der Öffentlichkeit zu gewährleisten. Es ist nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung, sondern auch ein Beitrag zum verantwortungsbewussten Umgang mit unseren tierischen Begleitern.
Indem du den Sachkundenachweis erlangst, zeigst du nicht nur Engagement für die Sicherheit der Gemeinschaft, sondern auch für das Wohlbefinden deines Hundes. Es stärkt das Vertrauen in die Fähigkeiten der Hundehalter und fördert ein harmonisches Zusammenleben von Mensch und Hund in unserer Gesellschaft.
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§ 10 Hunde bestimmter Rassen
(1) Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), ist der zuständigen Behörde von der Halterin oder vom Halter anzuzeigen.
(2) Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, den Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweist. Die Art und Weise der Überprüfung der Zuverlässigkeit obliegt der zuständigen Behörde. § 4 Abs. 7, § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 3 gelten entsprechend.
(3) Der Nachweis der Sachkunde kann auch durch die Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden.
(4) (weggefallen)
(5) Die zuständige Behörde kann die Beantragung eines Führungszeugnisses zum Nachweis der Zuverlässigkeit anordnen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters begründen.
(6) Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 3 kann die Verhaltensprüfung auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.
(3) Abweichend von § 6 Abs. 2 kann die Sachkundebescheinigung auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erteilt werden.
§ 11 (Fn 3) Große Hunde
1) Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), ist der zuständigen Behörde von der Halterin oder vom Halter anzuzeigen.
(2) Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, den Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweist. Die Art und Weise der Überprüfung der Zuverlässigkeit obliegt der zuständigen Behörde. § 4 Abs. 7, § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 3 gelten entsprechend.
(3) Der Nachweis der Sachkunde kann auch durch die Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden.
(4) (weggefallen)
(5) Die zuständige Behörde kann die Beantragung eines Führungszeugnisses zum Nachweis der Zuverlässigkeit anordnen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters begründen.
(6) Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.